(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt
§ 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist
§ 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.
(3) 1Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121