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§ 95 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 95 Ahndung einer Pflichtverletzung



(1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.

(2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden.





 

Frühere Fassungen von § 95 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 95 Absatz 2 und 4 , § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. ... Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines ... Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5 , die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend ...
§ 97a PAO Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (vom 01.08.2022)
... das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur ... die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ...
§ 108 PAO Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (vom 01.08.2022)
... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder 2. ... aber nicht eingeleitet wird, oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der ... Das Oberlandesgericht entscheidet durch Beschluß, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer festzustellen ist. Der Beschluß ist mit ... der Staatsanwaltschaft. (4) Erachtet das Oberlandesgericht eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... von" durch das Wort „Verlust" ersetzt. k) Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 95a Leitungspersonen ... a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „ § 95 Absatz 2 und 4 , § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für ... Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines ... und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5 , die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend ... durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt. 46. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort ... dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden." 47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b eingefügt: „§ 95a ... das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur ... die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist. § 97b Anderweitige Ahndung Von einer ... Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen 1. eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder 2. ... nicht eingeleitet wird, oder 2. offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... Pflichtverletzung des Patentanwalts" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die ... „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 59. In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen  ...