§ 97 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen


§ 97 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. 3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 97 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 97 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 . Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen." 39. § 97 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Leitungspersonen § 95b Rechtsnachfolger". l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 97 Verjährung ... zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen § 97a Rüge und berufsgerichtliche ... 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 . Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste ... nach § 3." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt:  ... Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen ... 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „ § 97 Verjährung von Pflichtverletzungen (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Ahndung einer Pflichtverletzung § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 97a Vorschriften für ...


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