§ 97a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme


§ 97a hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). 2Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022

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Frühere Fassungen von § 97a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 18.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 97a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70a PAO Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... des berufsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § § 97a Absatz 2 stellt das Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ...
§ 150a PAO Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... Mitglieds der Patentanwaltskammer im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus den Gründen des § 97a Absatz 2 Satz 2 festgestellt wird (§ 70a Abs. 5 Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
...  § 95b Rechtsnachfolger". l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 97 Verjährung von ... ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 97b Anderweitige ... b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2" durch die Angabe „ § 97a Absatz 2" ersetzt. c) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 ... Absatz 3. 49. Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt: „§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen ... gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. § 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme (1) Der Einleitung eines ... und die Angabe „§ 103 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 97a Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 85. In § 151 werden die Wörter „weder dem ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die ... dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln." 49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
...  § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften  ...


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