(1)
1Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (
§ 70).
2Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (
§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach
§ 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.
(2)
1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet.
2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach
§ 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121