§ 100 Verteidigung
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1Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in
§ 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden.
2Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
Frühere Fassungen von § 100 PAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 7 StORMG Folgeänderungen ... „6 und 7" durch die Angabe „6, 7 und 9" ersetzt. (2) In § 100 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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