§ 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
interne Verweise§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022) ... § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz ...
§ 97 PAO Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022) ... vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 ... berufsaufsichtlichen Verfahrens und 3. einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b . (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des ... Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten." 55. Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/102b_PAO.htm