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§ 115 - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 90 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
32 frühere Fassungen | wird in 90 Vorschriften zitiert
§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
§ 115 wird in 1 Vorschrift zitiert
1In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. 3Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.
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Zitierungen von § 115 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 115 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/2859/a40492.htm