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§ 119 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer



1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.



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Frühere Fassungen von § 119 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 119 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 PAO Berufung (vom 01.08.2022)
...  (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. (4) Die §§ 119 , 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt ... 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... § 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters". p) In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der ... durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt. 60. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des ... ersetzt. 60. § 119 wird wie folgt gefasst: „ § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer Die ... ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die §§ 119 , 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt ... 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts § 120 Nichtöffentliche ...