§ 136 Zustellung des Beschlusses
1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer zuzustellen. 3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Frühere Fassungen von § 136 PAO
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interne Verweise§ 139 PAO Beschwerde ... über die Beschwerde § 133 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 134 und 136 dieses Gesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
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