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§ 159 - Patentanwaltsordnung (PAO)
V. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1403
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
34 frühere Fassungen | wird in 95 Vorschriften zitiert
§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 12. Mai 2017 BGBl. I S. 1121 m.W.v. 18. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 159 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 159 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts. § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt Auf Bewerber, die die ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Teil wird der Zehnte Teil. 56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort „Bewerber" die Wörter „Bewerberinnen und" ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von ...
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