Änderung § 85 PAO vom 01.08.2022

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§ 85 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 85 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht


(Text alte Fassung)

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(Text neue Fassung)

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.



(heute geltende Fassung) 



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