Änderung § 146 PAO vom 23.01.2024

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§ 146 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung
§ 146 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 146 Gerichtskosten


(Text alte Fassung)

1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 



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