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Änderung § 22 PAO vom 01.09.2009

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§ 22 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 22 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten


(Text neue Fassung)

§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


vorherige Änderung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.



(1) 1 Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Die Patentanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4 Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 1 Anordnungen
nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund
nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.