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Änderung § 26 PAO vom 01.09.2009

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§ 26 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 26 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kanzlei


(Text alte Fassung)

Der Patentanwalt muß im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. 2 Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.