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Änderung § 30 PAO vom 01.09.2009

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§ 30 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 30 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt


(Text neue Fassung)

§ 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze


vorherige Änderung

(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.



(1) 1 Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. 2 Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(2) 1 Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2 In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. 3 § 17 bleibt unberührt.


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