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Änderung § 34 PAO vom 01.09.2009

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§ 34 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 34 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muß
das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin festzustellen, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich
der Präsident des Patentamts beteiligen.



(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden einschließlich
der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1. die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

3. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) 1 Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und
das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für
die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.