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Änderung § 52g PAO vom 01.09.2009

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§ 52g PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52g PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52g Zulassungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


vorherige Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor
der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet
der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5) Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs.
2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1. Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand
der Berufsausübungsgesellschaft,

2. die Geschäftsanschriften
der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3. Name und Beruf
der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

2 Die
Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. 3 § 50 gilt entsprechend.

(2)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die
Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) 1 Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1
Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.