Änderung § 82 PAO vom 01.09.2009

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§ 82 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 82 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer


(Text neue Fassung)

§ 82 Aufgaben der Kammerversammlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere,

1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

2. den Vorstand zu wählen;

3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;



(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Berufsordnung (§ 52a Absatz 1) und die Satzung der Kammer (§ 56) zu beschließen;

2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

3. die Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

(Textabschnitt unverändert)

5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

vorherige Änderung

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.



 



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