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Änderung § 91 PAO vom 01.09.2009

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§ 91 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 91 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer


(Text alte Fassung)

(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Beisitzer ist § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht angehören. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist. 4 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) 1 § 87 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.


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