Änderung § 146 PAO vom 01.09.2009

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§ 146 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 146 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 146 Gebühren für die Bestellung eines Vertreters


(Text neue Fassung)

§ 146 Gerichtskosten


vorherige Änderung

(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(2) Für
die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.



1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.




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