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Änderung § 35 PAO vom 23.12.2025
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| § 35 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 35 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Ersetzung der Schriftform | |
| (Text alte Fassung) 1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich. | (Text neue Fassung) 1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach nach Satz 1 gleich. |
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