Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 43 PAO vom 16.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 PAO, alle Änderungen durch Artikel 12 AgrarGeoSchRefG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 43 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 43 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung


(1) Der Patentanwalt muss

1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

(Text alte Fassung)

2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist.

(Text neue Fassung)

2. in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist;

3. in
gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist.

(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(3) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2 Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.



(heute geltende Fassung)