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Änderung § 43 PAO vom 16.01.2026
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| § 43 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 43 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung | |
(1) Der Patentanwalt muss 1. in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist; | |
| (Text alte Fassung) 2. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist. | (Text neue Fassung) 2. in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes beigeordnet worden ist; 3. in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist. |
(2) Der Patentanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (3) 1 Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. 2 Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-235257.htm
