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Änderung § 30 PAO vom 18.05.2017

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§ 30 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 30 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze


vorherige Änderung

(1) 1 Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. 2 Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.



(1) 1 Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. 2 Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 2 In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. 3 § 17 bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)