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Änderung § 53 PAO vom 18.05.2017

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§ 53 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 53 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer


(Text neue Fassung)

§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung

(1) Die Patentanwälte und die Patentanwaltsgesellschaften bilden eine Patentanwaltskammer. Mitglieder der Patentanwaltskammer sind außerdem, soweit sie nicht Patentanwälte oder Berufsangehörige im Sinne des § 154a sind, die Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften.

(2)
Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.



(1) 1 Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. 2 Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.

(2)
Mitglieder der Patentanwaltskammer sind

1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen
oder von ihr aufgenommen wurden,

2. Berufsausübungsgesellschaften,
die von ihr zugelassen wurden, und

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.

(3)
Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a) die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans
eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.