Änderung § 56 PAO vom 18.05.2017

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§ 56 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 56 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Satzung


(Text neue Fassung)

§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung

Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.



Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt.

(heute geltende Fassung) 



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