Änderung § 85 PAO vom 18.05.2017

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§ 85 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 85 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen


(Text neue Fassung)

§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht


vorherige Änderung

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.



(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.






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