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Änderung § 135 PAO vom 18.05.2017

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§ 135 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 135 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 135 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung


vorherige Änderung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.



1 Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.


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