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Änderung § 66 PAO vom 18.05.2017

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§ 66 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 66 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands


(Text neue Fassung)

§ 66 Beschlussfähigkeit des Vorstands


vorherige Änderung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.