Änderung § 28 PAO vom 01.06.2007

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§ 28 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung
§ 28 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Zweigstelle und Sprechtage


(Text neue Fassung)

§ 28 Zustellungsbevollmächtigter


vorherige Änderung

(1) Der Patentanwalt darf weder eine Zweigstelle einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Der Präsident des Patentamts kann dies jedoch gestatten, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Interesse einer geordneten Rechtspflege dringend geboten erscheint. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen einen solchen Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 *) der Zivilprozessordnung).

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 30 G. v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) wurde sinngemäß konsolidiert.


 



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