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Änderung § 5 PAO vom 01.08.2022

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§ 5 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 5 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. 2 Die Ausbildung bei einem Patentanwalt 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 oder nach § 10a Absatz 4 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. 2 Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.
die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,

2.
die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

3. nach absolvierter Ausbildung die
Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und

4. in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung
mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.

2
Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. 3 Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2.

(heute geltende Fassung)