§ 9 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 9 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Prüfungskommission | |
(Text alte Fassung) 1 Die Prüfungskommission wird bei dem Patentamt gebildet. 2 Das Bundesamt für Justiz beruft in diese Kommission Mitglieder des Patentgerichts und des Patentamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. 3 Vor der Berufung der Patentanwälte ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. | (Text neue Fassung) 1 Die Prüfungskommission wird beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildet. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt *) beruft in diese Kommission Mitglieder des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Patentanwälte und Patentassessoren. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 9 b) G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert. |