Änderung § 27 PAO vom 01.08.2022

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§ 27 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 27 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten


(Text alte Fassung)

(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

(Text neue Fassung)

(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.

(2) 1 Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. 2 Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.



(heute geltende Fassung) 



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