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Änderung § 52j PAO vom 01.08.2022

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§ 52j PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52j PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52j Berufshaftpflichtversicherung


(Text neue Fassung)

§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


vorherige Änderung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten; § 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1
Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für jeden Versicherungsfall. 2 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 3 Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muß sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(3) Wird
die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft die Gesellschafter und die Geschäftsführer persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.



(1) 1 Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. 2 Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 3 Bei der Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentanwälten unzulässig.

(2) Von
der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 14 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4)
Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) 1 Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs-
und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2 Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. 3 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt

1. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen
die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2. bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) 1 Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören
oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2 Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)