Änderung § 52l PAO vom 01.08.2022

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§ 52l PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52l PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden


(Text neue Fassung)

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


vorherige Änderung

1 Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. 3 Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.



(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

(2) § 26 Absatz 2 und
die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten
und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. 2 Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.




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