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Änderung § 57 PAO vom 01.08.2022

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§ 57 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 57 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer


(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(heute geltende Fassung)