§ 57 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 57 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Stellung der Patentanwaltskammer | |
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. 2 Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden. |