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Änderung § 70 PAO vom 01.08.2022

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§ 70 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 70 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Rügerecht des Vorstands


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 95 Abs. 2 und 3, § 102 Abs. 2 und § 103a gelten entsprechend.

(2) 1 Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Patentanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. 2 Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Patentanwalts nach § 108 anhängig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand kann das Verhalten eines Patentanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Patentanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. 2 § 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. 3 Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. 4 Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren.

(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Patentanwalt eine berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 108 anhängig ist.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Patentanwalt zu hören.

(4) 1 Der Bescheid des Vorstands, durch den das Verhalten des Patentanwalts gerügt wird, ist zu begründen. 2 Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. 3 Eine Abschrift des Bescheids ist der Staatsanwaltschaft (§ 105) zu übersenden.

(5) 1 Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. 2 Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 53 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.



(6) 1 Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. 2 § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)