§ 93 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 93 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers | |
(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend. (2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. | (Text neue Fassung) (3) 1 Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und die Patentanwaltskammer zu hören. |