§ 96 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 96 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind | (Text neue Fassung) (1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte |
1. Warnung, 2. Verweis, | |
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, | 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, |
4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft. | |
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | (2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3. (3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |