Änderung § 96 PAO vom 01.08.2022

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§ 96 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 96 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

(Text neue Fassung)

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Patentanwälte

1. Warnung,

2. Verweis,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,



3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

vorherige Änderung

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.



(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4. Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3.

(3)
Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.




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