Änderung § 103c PAO vom 01.08.2022

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§ 103c PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 103c PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


vorherige Änderung

 


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.




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