§ 116 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 116 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens | |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Patentanwalt nicht angefochten werden. | (Text neue Fassung) (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden. |
(3) 1 Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2 Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. |