Änderung § 116 PAO vom 01.08.2022

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§ 116 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 116 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens


(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Landgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(Text alte Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Patentanwalt nicht angefochten werden.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Patentanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1 Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2 Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.






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