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Änderung § 120 PAO vom 01.08.2022

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§ 120 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 120 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung


(Text neue Fassung)

§ 120 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Patentanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(2) 1 Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Präsidenten des Patentamts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer und den Patentanwälten der Zutritt gestattet. 2 Das Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.



 
(heute geltende Fassung)