Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 133 PAO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 133 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 133 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Mündliche Verhandlung


(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2 Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts gebunden zu sein.

(Text neue Fassung)

(3) 1 In der ersten Ladung ist die dem Mitglied der Patentanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. 2 Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Mitglied die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.

(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer gebunden zu sein.