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Änderung § 137 PAO vom 01.08.2022

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§ 137 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 137 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 137 Wirkungen des Verbots


(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(Text alte Fassung)

(2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

(3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.

(4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen.

(5) 1 Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2 Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. 2 Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt.

(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) 1 Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Patentanwälte geboten ist. 2 Satz 1 gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) 1 Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des des Mitglieds der Patentanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. 2 Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.