Änderung § 143 PAO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 143 PAO, alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 143 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 143 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 143 Bestellung einer Vertretung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für einen Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Er kann eine Vertretung vorschlagen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3 Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed