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Änderung § 158 PAO vom 01.08.2022

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§ 158 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 158 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 158 Patentsachbearbeiter


(Text neue Fassung)

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


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(1) 1 Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre auf
Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher
oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf
die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) 1 Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. 2 Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Absätze
1 und 2 zur Prüfung 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.



(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt
den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2. die Voraussetzungen
des § 157 Absatz 1 wegfallen.

(3) 1 Für die Entscheidung
über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen

1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und

2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.

2
Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(4) 1 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2 Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen. 4 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:

1. Straflosigkeit
der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz
1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3. Gebührenüberhebung
352 des Strafgesetzbuches) und

4. Parteiverrat (§ 356
des Strafgesetzbuches).