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Änderung § 162 PAO vom 01.08.2022

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§§ 162 - 191 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 162 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 162 - 191 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung

 


(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

(2) 1 Berufsausübungsgesellschaften, die

1. am 1. August 2022 bestanden,

2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. 2 Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.