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Änderung § 52m PAO vom 01.05.2025
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§ 52m PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 52m PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52m Berufshaftpflichtversicherung | |
(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. 2 § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. 2 § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 45 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. |
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