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Änderung § 15 PAO vom 01.09.2009

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§ 15 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Entscheidung über den Antrag


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Patentamts kann annehmen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)