Änderung § 16 PAO vom 01.09.2009

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§ 16 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 16 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Der Präsident des Patentamts kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patentamts über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.



 



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